1. DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieses Dokuments wurde die Bedeutung der folgenden Begriffe geklärt:

a) Ein Kind ist jede Person unter 18 Jahren, einschließlich behinderter Kinder und Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.

b) Ein erwachsener Fremder ist jede Person über 18 Jahren, die nicht Elternteil oder Erziehungsberechtigter eines Kindes ist.

c) Einem Kind Schaden zuzufügen bedeutet, ein Verbrechen gegen das Kind zu begehen.

d) Verbrechen gegen Kinder – alle Verbrechen, die gegen Erwachsene begangen werden können, können auch gegen Kinder begangen werden, sowie Verbrechen, die nur gegen Kinder begangen werden können (z. B. sexueller Missbrauch nach Art. 200 des Strafgesetzbuches). Aufgrund der besonderen Art von Touristenattraktionen, wo die Möglichkeit einer Abschottung leicht besteht, werden auf deren Gelände am wahrscheinlichsten Straftaten gegen die Freiheit begangen (Art. 189 des Strafgesetzbuches, Art. 189a des Strafgesetzbuches und Art. 19ra des Strafgesetzbuches), gegen die sexuelle Freiheit und Anständigkeit, insbesondere Vergewaltigung (Art. 197 des Strafgesetzbuches), sexuelle Ausbeutung von Geisteskrankheit und Hilflosigkeit (Art. 198 des Strafgesetzbuches), sexuelle Ausbeutung einer Abhängigkeit oder einer kritischen Stellung (Art. 199 des Strafgesetzbuches), sexuelle Ausbeutung einer Person unter 15 Jahren (Art. 200 des Strafgesetzbuches), Grooming (Verführung Minderjähriger durch Fernkommunikationsmittel – Art. 200a des Strafgesetzbuches) sowie Straftaten im Zusammenhang mit der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 217 des Strafgesetzbuches).

2. PRÄAMBEL

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Mai 2016 zur Bekämpfung von Bedrohungen durch Sexualverbrechen (Gesetzblatt vom 2023 Pos. 1304, in der geänderten Fassung) und dem Inhalt der Leitlinien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, in denen die wichtige Rolle der Wirtschaft bei der Gewährleistung der Achtung der Kinderrechte anerkannt wird, insbesondere des Rechts auf Schutz ihrer Würde und Freiheit vor allen Formen von Schäden, Gesundheits- und Erholungszentrum IKAR, 78-roo Kołobrzeg, ul. Rodziewiczówny 24, im Folgenden IKAR genannt, übernimmt dieses Dokument als Modell für Regeln und Verfahren im Falle des Verdachts, dass einem bei IKAR untergebrachten Kind Schaden zugefügt wird. Der Zweck dieses Dokuments besteht auch darin, Gefahren für Kinder vorzubeugen. Wir werden die Kinderschutzrichtlinien unserer Einrichtung anhand der folgenden Grundsätze umsetzen:

a) IKAR führt seine operative Tätigkeit unter größtmöglicher Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte von Kindern als Personen, die besonders gefährdet sind.

b) IKAR, gehört zum Gesundheits- und Erholungszentrum IKAR Sp z o. o. o. 78-100 Kolobrzeg, ul. Rodziewiczówny 24, NIP 671-15-62-089, REGON 330921693 ist sich seiner Rolle bei der Führung eines sozial verantwortlichen Unternehmens und der Förderung wünschenswerter sozialer Einstellungen bewusst.

c) IKAR legt besonderen Wert auf die Bedeutung der gesetzlichen und gesellschaftlichen Verpflichtung, jeden Verdacht auf eine Straftat an Kindern den Strafverfolgungsbehörden zu melden und verpflichtet sich, sein Personal diesbezüglich zu schulen.

d) IKAR verpflichtet sich, das Personal über Umstände zu informieren, die darauf schließen lassen, dass einem in der Einrichtung untergebrachten Kind ein Schaden zugefügt werden könnte, und über Möglichkeiten, auf solche Situationen schnell und angemessen zu reagieren.

e) Eine Form der wirksamen Prävention von Kindesmissbrauch besteht darin, das in der Einrichtung untergebrachte Kind und seine Beziehung zu der erwachsenen Person, mit der es sich in der Einrichtung aufhält, zu identifizieren. Das Personal unternimmt alle angemessenen Schritte, um das Kind und seine Beziehung zu dem Erwachsenen, mit dem es sich in der Einrichtung aufhält, zu identifizieren. Dabei stützt es sich auf Verfahren, klar definierte Regeln und bewährte Praktiken.

3. REGELN ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINES SICHEREN VERHÄLTNISSES ZWISCHEN IKAR-MITARBEITERN UND MINDERJÄHRIGEN, INSBESONDERE VERBOTENES VERHALTEN GEGENÜBER MINDERJÄHRIGEN

a) Alle Personen, die mit Kindern arbeiten, müssen für diese sicher sein. Dazu gehört auch, dass sie in ihrer Beschäftigungsgeschichte nachweisen können, dass sie in der Vergangenheit keinem Kind Schaden zugefügt haben.

b) Jede bei Centrum Zdrowia i Wypoczynku IKAR Sp. z o.o. beschäftigte Person, die für Arbeiten im Zusammenhang mit Bildung, Freizeitgestaltung und Kinderbetreuung, einschließlich Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags, eines zivilrechtlichen Vertrags, als Lehrling, Praktikant oder Freiwilliger beschäftigt sind, unabhängig von der Staatsbürgerschaft und dem Alter der jeweiligen Person, ist eine Eintragung in das Register für Sexualstraftäter (https://rps.ms.gov.pl/) obligatorisch. Jedes Mal, bevor ein für die oben genannten Tätigkeiten delegierter Mitarbeiter einen Vertrag unterzeichnet, überprüft die Personalabteilung seine persönlichen Daten im Register. Der Ausdruck wird in die Personalakte der zu kontrollierenden Person gelegt.

c) Alle Beschäftigten, die mit Kindern arbeiten, sollten eine Erklärung vorlegen, dass sie nicht vorbestraft sind und gegen sie kein Verfahren wegen Handlungen an Kindern anhängig sind.

d) Im Falle der Inanspruchnahme von Dienstleistungen externer Unternehmen sollten die Verträge mit diesen Unternehmen um einen Anhang mit einer Erklärung des jeweiligen Unternehmens ergänzt werden, in der dieses Unternehmen verpflichtet ist, die Zustimmung seiner Mitarbeiter einzuholen. Dadurch hat IKAR eine echte Möglichkeit, einen angemessenen Standard im Rahmen der Überprüfung der Mitarbeiter dieses Unternehmens im Hinblick auf deren Sicherheit für Kinder durchzusetzen. Eine solche Regelung sollte die Möglichkeit einer Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung voraussetzen, etwa bei Androhung einer sofortigen Kündigung des Vertrages und einer Vertragsstrafe. Jede Person, die bei einem Subunternehmer beschäftigt ist und mit Kindern arbeitet, ist verpflichtet, einen Ausdruck aus dem „Register der Sexualstraftäter“ vorzulegen.

4. REGELN UND VERFAHREN ZUR IDENTIFIZIERUNG EINES MINDERJÄHRIGEN, DER SICH IN DER EINRICHTUNG IKAR AUFHALTET, UND SEINER BEZIEHUNG ZU DEM ERWACHSENEN, MIT DEM ER SICH IN DIESER EINRICHTUNG AUFHALTET

Wenn in der Reservierung die Unterbringung eines Kindes gewünscht wird, ist der Rezeptionist verpflichtet, alle Personen, die mit dem Kind im Zimmer übernachten, durch Ausfüllen individueller Meldescheine einzuchecken. Die Person, die die Sorge für das Kind trägt, ist verpflichtet, die Daten des Kindes und den Verwandtschaftsgrad in die Meldekarte einzutragen. Handelt es sich bei der Betreuungsperson des Kindes nicht um den Erziehungsberechtigten, kann der Rezeptionist/die Rezeptionistin Gäste erst einchecken, wenn er/sie eine Klarstellung zum Verwandtschaftsgrad bzw. eine Einverständniserklärung zum Aufenthalt des Kindes von den Erziehungsberechtigten erhält. Die Rezeptionistin sollte ihren direkten Vorgesetzten unverzüglich über die Situation informieren. Zu beachten ist, dass Großeltern bei vollsorgeberechtigten Eltern keine gesetzlichen Vertreter im Sinne des Familien- und Vormundschaftsrechts sind und für sie eine schriftliche Einwilligung der Eltern im Rahmen des vorgenannten Sachverhalts sinnvoll ist, es sei denn, die Verwandtschaftsverhältnisse und das Verhalten des Kindes geben keinen Anlass zu Zweifeln.

5. REGELN UND VERFAHREN FÜR DIE REAKTION BEI BEGRÜNDETEM VERDACHT, DASS DAS WOHL EINER MINDERJÄHRIGEN PERSON AUF DEM IKAR-GELÄNDE GEFÄHRDET IST

Jeder Mitarbeiter, der den begründeten Verdacht hat, dass einem im IKAR untergebrachten Kind Schaden zugefügt wird, ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vorgesetzten zu informieren, der je nach Situationsdynamik und Umständen über eine persönliche Reaktion und die Kontaktaufnahme mit der Polizei entscheidet.

Ein begründeter Verdacht auf Kindesmissbrauch liegt vor, wenn:

a) Das Kind einem Mitarbeiter einer Einrichtung von dem Missbrauch berichtet hat;

b) Der Arbeitnehmer die Schädigung beobachtet hat;

c) Das Kind weist Anzeichen von Missbrauch auf (z. B. Kratzer, blaue Flecken) und das Kind reagiert auf Fragen inkonsistent und/oder chaotisch und/oder wird verlegen, oder es liegen andere Umstände vor, die auf eine Schädigung hinweisen können, z. B. das Auffinden von pornografischem Material mit Kindern im Zimmer eines Erwachsenen.

d) Aus dem Hotelzimmer sind beunruhigende Geräusche zu hören, die auf Kindesmisshandlung/mögliche Kindesschädigung hinweisen.

e) Es wurde störendes Verhalten eines Erwachsenen gegenüber einem Kind beobachtet (auch mithilfe der Videoüberwachung).

In einer Situation eskalierender Spannungen zwischen einem Erwachsenen, der im Verdacht steht, einem Kind möglicherweise Schaden zuzufügen, oder einem Erwachsenen, der ein unklares Verhältnis zu einem Kind hat, sollten die ersten Schritte unternommen werden, um:

a) für Ihre eigene Sicherheit zu sorgen.

b) die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten.

c) die Interventionspatrouille zu benachrichtigen.

d) die Spannungen abzubauen und ein ruhiges Gespräch zu führen.

6. VERHALTENSREGELN FÜR IKAR-MITARBEITER IM BEREICH GEWALT GEGEN BEHINDERTE KINDER ODER KINDER MIT BESONDEREM PÄDAGOGISCHEN BEDÜRFNIS

a) IKAR verpflichtet sich, die Mitarbeiter regelmäßig über die Bereitstellung von Dienstleistungen für Kinder mit Behinderungen oder besonderen pädagogischen Bedürfnissen zu schulen.

b) Im Rahmen der Schulung sollte das Personal mit den Verhaltensregeln gegenüber einem behinderten Kind vertraut gemacht werden, dessen Verhalten auf dem Gelände darauf schließen lassen könnte, dass es Gewalt durch einen Elternteil/Erziehungsberechtigten erfährt.

c) Das Erkennen von Anzeichen von Missbrauch gegenüber behinderten minderjährigen Hotelgästen ist eine äußerst schwierige Aufgabe. Den Mitarbeitern einer Einrichtung liegen in der Regel keine Kenntnisse über die Art der Behinderung eines minderjährigen Gastes, die für eine Person mit einer bestimmten Behinderung charakteristischen Verhaltensmuster und die Besonderheiten seiner individuellen Beziehung zu einem Elternteil/Erziehungsberechtigten vor. Ein wichtiger Faktor, der die Identifizierung von Symptomen, die auf eine Gefährdung eines Kindes hinweisen können, erschwert, ist die Dauer des Kontakts zwischen dem Mitarbeiter und dem minderjährigen Kind bei der Ausübung seiner Tätigkeit.

d) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen sie, wie dies auch bei nicht behinderten Minderjährigen der Fall ist, insbesondere darauf achten:

* sichtbare Körperverletzungen (Prellungen, Verbrennungen, Bisse usw.), deren Ursprung schwer zu erklären ist, die Verletzungen befinden sich in verschiedenen Stadien der Heilung,

* Unzuverlässigkeit und Inkonsistenz der Erklärungen des Kindes zu den Verletzungen,

* Ängste, die beim Kontakt des Kindes mit einem Elternteil/Erziehungsberechtigten oder einem anderen Erwachsenen sichtbar werden, Phobien,

* somatische Beschwerden (Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Erbrechen, Übelkeit),

* Isolation von anderen Menschen, insbesondere von Eltern/Erziehungsberechtigten,

* depressive Symptome, Selbstverletzungen, Selbstmordgedanken,

* nicht überzeugende oder widersprüchliche Angaben oder Weigerung des Elternteils/Erziehungsberechtigten, die Ursachen der Verletzungen des Kindes zu erläutern,

* ständige Demütigung und Beleidigung des Kindes durch die Eltern/Erziehungsberechtigten sowie die Verwendung abwertender und vulgärer Ausdrücke gegenüber dem Kind,

* Überschreiten der zulässigen Grenzen eines Elternteils/Erziehungsberechtigten im körperlichen Kontakt mit einem Kind,

* gestörter Realitätsbezug der Eltern/Erziehungsberechtigten, d.h. sie reagieren situationsbedingt unangemessen, sprechen unzusammenhängend und zeigen andere störende, untypische Verhaltensweisen.

e) Beobachtet ein IKAR-Mitarbeiter bei der Ausübung seiner Tätigkeit störendes Verhalten gegenüber einem Kind und/oder dessen Eltern/Erziehungsberechtigten, sollte er dies unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten melden.

7. VERFAHREN UND PERSONEN, DIE FÜR DIE EINREICHUNG VON MELDUNGEN ÜBER DEN VERDACHT AUF DIE BEGEHUNG EINES VERBRECHENS ZUM SCHADEN EINES MINDERJÄHRIGEN UND DIE BENACHRICHTIGUNG DES VORMUNDSCHAFTSGERICHTS VERANTWORTLICH SIND

In jedem Fall, in dem der Verdacht auf die Begehung einer Straftat besteht oder eine Straftat begangen wurde, ist die IKAR-Direktion „verpflichtet, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten und entsprechende Meldungen abzugeben.“

Bei Situationen, die in diesem Verfahren nicht beschrieben sind, sollte sich jeder Mitarbeiter in erster Linie von seiner eigenen Sicherheit, dem Wohl des Kindes und anderen bewährten Praktiken leiten lassen.

8. KOMPETENZBEREICH DER PERSON, DIE FÜR DIE VORBEREITUNG DES IKAR-PERSONALS AUF DIE ANWENDUNG DER STANDARDS VERANTWORTLICH IST. REGELN FÜR DIE VORBEREITUNG DIESES PERSONALS AUF SEINE ANWENDUNG UND DIE METHODE ZUR DOKUMENTATION DIESER AKTIVITÄT

Die Vorgehensweise wurde vom SOM-Koordinator positiv bewertet. Der Vor- und Nachname sowie die Daten des Koordinators stehen den Stellen zur Verfügung, die IKAR kontrollieren. Die für die Umsetzung und Einhaltung dieses Verfahrens verantwortlichen Personen sind: der Direktor des Gesundheits- und Erholungszentrums IKAR Sp. z o.o. und Abteilungsleiter bei IKAR.

* Mitarbeiter, die im Rahmen der UoP und UCP beschäftigt sind, unterzeichnen eine Erklärung, dass sie sich mit den bei IKAR geltenden SOM-Bestimmungen vertraut gemacht haben.

* Personen, die die Mitarbeiter von Subunternehmern beaufsichtigen, sind verpflichtet, über den Umfang dieses Verfahrens Auskunft zu geben.

9. ZYKLISCHE ÜBERPRÜFUNG DER IMPLEMENTIERTEN SICHERHEITSSTANDARDS

Die Bewertung der implementierten Sicherheitsstandards und ihre mögliche Aktualisierung an die geltenden Rechtsbestimmungen erfolgt regelmäßig mindestens alle zwei Jahre durch die Leitung des Gesundheits- und Erholungszentrums IKAR Sp. z o. o.

10. Hotelkennzeichnung

Informationen zu den bei IKAR geltenden Kinderschutzstandards erhalten Sie an der IKAR-Rezeption und auf der Website: www.ikar-centrum.pl.

11. BEISPIELVORLAGE FÜR EINE ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR DEN AUFENTHALT EINES KINDES BEI EINER PERSON, DIE KEIN ELTERNTEIL ODER GESETZLICHER VORMUND IST (Vorlage auf der letzten Seite des PDF zum Download verfügbar).

Ort, Datum

Genehmigung zur Kinderbetreuung

Ich (Vor- und Nachname des Elternteils/Erziehungsberechtigten)

wohnhaft in (Adresse des Elternteils/Erziehungsberechtigten)

Inhaber eines Personalausweises (Serie und Nummer)

Elternteil/Erziehungsberechtigter mit Betreuungsrecht für: (Vor- und Nachname des Kindes) (PESEL-Nummer des Kindes)

wohnhaft in (Adresse des Kindes)

Ich bevollmächtige Frau/Herrn (Vor- und Nachname des Vollmachtsempfängers) (Anschrift des Vollmachtsempfängers)

Inhaber eines Personalausweises (Serie und Nummer)

um die Pflege zu gewährleisten und laufende und dringende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Betreuung des oben genannten Kindes während seines Aufenthalts im Gesundheits- und Erholungszentrum IKAR, 78-100 Kołobrzeg, ul. Rodziewiczówny 24.

zu regeln.

Mir ist bekannt, dass ich für die Abgabe einer falschen Erklärung gemäß Art. 6 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. 233 § 6 des Gesetzes vom 6. Juni 1997 - Strafgesetzbuch (Art. 233 des Strafgesetzbuches).

(Unterschrift des Elternteils/Erziehungsberechtigten)